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Einem solchen „Sonderkündigungsrecht aus wichtigen Grund“ sollte jedoch aus Sicht der Jagdgenossenschaften entgegengetreten werden. Es besteht keine Verpflichtung, eine solche Regelung in einen neuen Jagdpachtvertrag beziehungsweise im Rahmen einer Änderung des bestehenden Jagdpachtvertrages aufzunehmen. Vielmehr bedarf es dafür einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Bei der Meinungsfindung auf Seiten der Jagdgenossenschaft sollte unbedingt beachtet werden, dass die Afrikanische Schweinepest zuerst Wildschweine und Hausschweine betrifft. In Revieren, in denen vorrangig andere Wildarten, wie beispielsweise Niederwild, Rotwild oder Rehwild, vorhanden sind, dürften sich auch mögliche Einbußen, die mit dem Auftreten der Afrikanischen Schweinepest zweifellos einhergehen, nicht so gravierend auswirken, als in Revieren, in denen vornehmlich Schwarzwild gejagt wird. Auch wenn es beim Auftreten eines ASP-Falls vielleicht zeitweise zu jagdlichen Einschränkungen in einem Kerngebiet um den Fundort eines infizierten Schweines kommen kann, so rechtfertigen selbst Jagdverbote, die nach derzeitigem Kenntnisstand auf Zeiträume unter einem Monat beschränkt sein sollen, um alle notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der ASP ergreifen zu können, keine außerordentliche Kündigung des Jagdpachtvertrages. Es sollte beachtet werden, dass bei Vereinbarungen entsprechender Klauseln, das Lösen vom Jagdpachtvertrag für eine Vertragspartei deutlich vereinfacht würde. Dies könnte tendenziell auch der Entwicklung von gemeinsamen Strategien im Jagdrevier entgegenwirken, um die derzeit hohe Wildschweinepopulation in den Griff zu bekommen.

 

Nach wie vor sollte bei allen Beteiligten die Erkenntnis präsent sein, dass die Reduzierung des Schwarzwildbestandes eine wirksame Präventionsmaßnahme gegen das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest darstellt. Dafür sollten alle Energien vor Ort gebündelt werden, anstatt eine juristische Diskussion über das Für und Wider von Sonderkündigungsrechten bei einem möglichen Auftreten der Afrikanischen Schweinepest zu führen. Wenn denn tatsächlich einmal ein Jagdrevier von der ASP betroffen ist, müssen sich die Vertragsparteien vielmehr zusammensetzen und gemeinsam überlegen, welche konkreten Maßnahmen vor Ort ergriffen werden, um der Problematik angemessen zu begegnen.

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