Zu beachten ist allerdings, dass Flächen, die mit den beiden genannten Codes beantragt werden, ausschließlich für die Betriebsprämie beihilfefähig sind.
Im Rahmen der 2. Säule, insbesondere bei der Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen muss im Einzelnen betrachtet werden, ob die Förderung von Bejagungsschneisen den spezifischen Fördervoraussetzungen entgegensteht.
Die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten kommt allerdings von vorneherein nicht in Betracht, da Mais eine nicht förderfähige Intensivkultur ist. Eine z.B. mit Sommergerste eingesäte Bejagungsschneise ist hingegen grundsätzlich im Rahmen der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten förderfähig. Deshalb muss deren tatsächliche Größe genau ermittelt und ein gesonderter Schlag angegeben werden, wenn hierfür eine Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten gewährt werden soll.“
Diese Vorgehensweise hat sich bewährt und kommt den Interessen der Landwirte und der Jägerschaft entgegen. Eine Förderung von Maisflächen mit Bejagungsschneisen ohne Verwendung der o.a. Codes 176 oder 177 bzw. ohne Bildung getrennter Schläge bei Teilnahme an bestimmten Maßnahmen der 2. Säule (Agrarumweltmaßnahmen, Ausgleichszulage) ist in Rheinland-Pfalz grds. nicht möglich.Das Ministerium appelliert ferner an die Maiserzeuger, die Schneisenflächen aktiv zu begrünen oder zumindest Selbstbegrünung zuzulassen und nicht als Schwarzbrache zu gestalten. Hierdurch könne ein ökologisch wertvoller Beitrag geleistet und die Anforderungen des Tier- und des Naturschutzes sowie der Jagd miteinander noch besser in Einklang gebracht werden.