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Krankheitsbild beim Tier

  • Bei Keilern: einseitige Hodenschwellungen und - entzündungen, bei Sauen: Spätaborte, Geburt lebensschwacher Tiere, Nachgeburtsverhalten, Gebärmutterentzündung mit ggf. kleinknotigen Veränderungen, generell: Gelenkentzündungen, abszedierende Veränderungen in Organen möglich • Kann auch ohne klinische Erscheinungen verlaufen
  • Oft jahrelang latent bestehende Infektion
     

Krankheitsbild beim Menschen

  • Brucella-Infektionen können zu vielfältigen Krankheitsbildern führen, u.a. Fieberperioden, Müdigkeit, nächtlichem Schwitzen, Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen, Muskelschmerzen

 

Empfohlene Schutzmaßnahmen

  • Grundsätzlich Vorsicht bei Umgang mit verdächtigem Wild und Fallwild
  • Wild nur bei guten Lichtverhältnissen aufbrechen
  • Handschuhe verwenden, nach Gebrauch unschädlich entsorgen (z.B. Restmülltonne)
  • Verdächtiges Wild ist für den Genuss untauglich, weiteres Zerlegen unterlassen
  •  Für Hände- und Flächendesinfektion sind die üblichen zugelassenen Desinfektionsmittel gegen Bakterien geeignet. Haltbarkeit des Erregers
  • Auch in gekühltem und tiefgefrorenem Fleisch weiterhin ansteckungsfähig
  • Abtötung erfolgt bei gutem Durchgaren von Lebensmitteln
  • Mehrere Monate in der Umwelt überlebensfähig (Erde, Wasser, Kot, Kadaver)
     

Was tun im Verdachtsfall?

  • Bei Verdacht das zuständige örtliche Veterinäramt benachrichtigen.
  • Sofern keine Untersuchung veranlasst wird, sind verdächtige Tierkörper und Tierkörperteile über die Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich zu beseitigen. Das Verbringen verdächtiger Tierkörper auf den Luderplatz ist verboten!
  •  Eine Untersuchung von Wildschweinen auf Brucellose ist im Landesuntersuchungsamt möglich (Institut f. Tierseuchendiagnostik, Blücherstr. 34, 56073 Koblenz; Tel. 0261/9149-327 (Labor), -599 (Zentrale), Fax 0261/9149-55574

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.). Die Kosten der Untersuchung trägt das Land.

  • Bürger können zunächst den örtlich zuständigen Jagdausübungsberechtigten benachrichtigen oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, die örtlich zuständige Gemeindeverwaltung, Polizei- oder Forstdienststelle.
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