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Vor diesem Hintergrund müssen Jagdausübungsberechtigte (JAB) damit rechnen, dass für den Fall des Auftretens der ASP im heimischen Revier oder aber in dessen Nähe mit massiven Jagdbeschränkungen zu rechnen ist.

Die Maßnahmen, wie sie in Tschechien praktiziert werden, sehen vor, dass in einem Kerngebiet absolute Jagdruhe herrscht. Diese erstreckt sich dann nicht nur auf die Bejagung des Schwarzwildes, sondern auf alle dort vorkommenden Wildarten.

Um dieses Kerngebiet herum schließt sich ein gefährdeter Bezirk an und darum liegt wiederum eine Pufferzone. Die betroffene Fläche umfasst im Kerngebiet 2.000 ha in der Pufferzone 12.000 qkm! Auch in diesen beiden an die Kernzone angrenzenden Bereichen ist die Jagdausübung gewissen Restriktionen unterworfen.

Dies hat zum einen zur Folge, dass der Pachtwert einer Jagd – zumindest im Kerngebiet – gegen Null geht. Gleichzeitig ist zu beachten, dass auch die Frage des Wildschadensersatzes innerhalb dieser drei Zonen neu überdacht werden muss.

Da es derzeit – und auf absehbare Zeit – keinen Impfstoff gegen die Erkrankung gibt und eine hohe Ansteckungsgefahr über sehr lange Zeiträume bestehen bleiben wird, müssen die Jagdausübungsberechtigte auf diese Verschlechterung der Pachtsache reagieren:

Jagdpachtverträge können von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden. Wichtige Gründe liegen immer dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Diese Voraussetzungen dürften zumindest für den Fall des absoluten Jagdverbotes gegeben sein, da Leistung und Gegenleistung im beiderseitigen Vertragsverhältnis in Schieflage geraten sind und es nicht zugemutet werden kann, den Pachtpreis für eine Jagd zu zahlen, die man im Extremfall noch nicht mal mehr betreten darf.

 

Auch wenn die wenigsten Pachtverträge eine derartige Regelung beinhalten dürften, gelten, wenn im Vertrag nichts geregelt ist, die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

All denjenigen, die ihren Jagdpachtvertrag zu Beginn des neuen Jagdjahres schließen oder verlängern wollen, wird dringend angeraten, darauf hinzuwirken, dass dem JAB in den Jagdpachtvertrag ein „Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund“ eingeräumt wird. Dieses sollte dabei auch für den Fall des Auftretens der ASP bzw. der oben geschilderten massiven Restriktionen spezifiziert werden.

Grundsätzlich können auch bereits laufende Verträge mit einer entsprechenden Klausel versehen werden, sofern beide Vertragsparteien dem zustimmen. Bitte beachten Sie, dass auch hier das Schriftformerfordernis gilt und der entsprechende Pachtvertragsnachtrag der UJB vorzulegen ist.

Die Kündigungsklausel zu verhandeln und zu vereinbaren ist immer eine Frage des Einzelfalles. Da Begrifflichkeiten und Definitionen der einzelnen Zonen noch abweichen können, ist es derzeit nicht mit der letzten Sicherheit möglich eine griffige Formel an die Hand zu geben, mit der alle Verträge pauschal ergänzt werden können. Gespräche im Ministerium hierüber fanden erst nach Redaktionsschluss statt.

Der LJV wird zeitnah eine Formulierung auf der Homepage veröffentlichen.
Für weitere Fragestellungen stehen die Geschäftsstelle und die Justiziare zur Verfügung.

Dieter MAHR, LJV-Justizia

 

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